Der Begriff der Regelversorgung ist bekannt durch die zahnärztliche Behandlung im Rahmen von Zahnersatz, doch ist er nicht nur hier entscheidend. Denn die Regelversorgung betrifft alle Bereiche medizinischer Leistungserbringung für gesetzlich Versicherte: von der Arzneimittelversorgung über Früherkennungsuntersuchungen bis hin zu Rehabilitationsmaßnahmen nach Krankenhausaufenthalten. 

Festlegung der Regelversorgung

Unter Regelversorgung versteht man somit im Allgemeinen den Leistungsanspruch gesetzlich Versicherter auf Untersuchungen und Behandlungen im ambulanten und stationären Bereich. Die Festlegung des Leistungsanspruchs ist im Sozialgesetzbuch V § 12 Abs. 1 verankert und fällt unter das Wirtschaftlichkeitsgebot: „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“ Die Entscheidung über den Leistungsanspruch auf einzelne medizinische Interventionen ist jedoch nicht einzeln im Sozialgesetzbuch geregelt, sondern wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) durch Richtlinien festgelegt. Diese Richtlinien sind für alle Krankenkassen, Vertragsärzte und Krankenhäuser verbindlich. Die Versicherten der Gesetzlichen Krankenkassen haben somit nur Anspruch auf die Leistungen, die vom G-BA als zweckmäßig und wirtschaftlich beurteilt wurden. Denn dieser schafft den Rahmen für den ‚Leistungskatalog‘ der Krankenkassen. 

Kostenübernahme bei Naturheilverfahren

Aus dem Bereich der Naturheilverfahren ist die Akupunktur zu nennen, die bei bestimmten Diagnosen – chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule und bei Kniegelenksarthrose – als Regelleistung übernommen wird, jedoch nur im Umfang von 10 Sitzungen à 30 Minuten.Bei anderen Krankheiten, wie Migräne, ist die Akupunktur nicht in die Richtlinien zur Regelversorgung aufgenommen worden, so dass Patienten die Behandlung selbst bezahlen müssen. Abseits von der Regelversorgung, die kassenübergreifend gilt, bieten verschiedene Krankenkassen jedoch im Rahmen sogenannter freiwilliger Satzungsleistungen die Übernahme von diversen naturheilkundlichen Maßnahmen bei unterschiedlichen Erkrankungen an. Als Bürger*in hat man somit durch die freie Wahl der Krankenkasse die Möglichkeit, eine Krankenkasse zu wählen, die naturmedizinische Verfahren bzw. Therapien in ihre freiwilligen Satzungsleistungen integriert hat.