Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Gremium der Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, der über den Leistungskatalog der medizinischen Versorgung von über 73 Millionen Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entscheidet. Dennoch sind dieses Gremium und seine weitreichenden Befugnisse bislang in der Öffentlichkeit wenig präsent. 

Die Einrichtung des G-BAs wurde 2004 im Sozialgesetzbuch (SGB) V Gesetzliche Krankenversicherung festgeschrieben und erhielt aufgrund weitreichender Kritik an der demokratischen Legitimation im Jahre 2008 eine neue Struktur.Im SGB V heißt es konkret in §92: „Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten." Die Hauptaufgaben des G-BA bestehen somit in der Gestaltung des Leistungskataloges der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung und der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen. Zur Qualitätssicherung und zur Ermittlung der Evidenz neuer medizinischer Verfahren beauftragt der G-BA zwei wissenschaftliche Institute. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen erhebt sondiert die Studienlage zur Wirksamkeit medizinischer Interventionen und gibt Empfehlungen für die Richtlinien des G-BA ab. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen erfasst die Versorgungsqualität sektorenübergreifend. Darunter fallen u.a. die Auswertung von Patientenbefragungen und die Bewertung von Zertifikaten und Qualitätssiegeln in der ambulanten und stationären Versorgung. 

 

Wer stimmt im G-BA ab

Das Plenum des G-BA setzt sich aus folgenden Gruppen zusammen: Erstens sind die Gesetzlichen Krankenkassen zu nennen, die fünf Vertreter*innen aus dem Spitzenverband der GKV in das Plenum entsenden. Die Leistungserbringer, also die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Krankenhausgesellschaften stellen die zweite stimmberechtigte Gruppe, ebenfalls mit fünf Delegierten. Drittens wurden drei unparteiische Mitglieder des Gremiums für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Wichtig zu erwähnen ist in diesem Kontext, dass die unparteiischen Mitglieder weder aus der Gruppe der Leistungserbringer noch aus den Reihen der Gesetzlichen Krankenversicherungen kommen dürfen. Das Plenum hat insgesamt 13 Mitglieder, die stimmberechtigt sind und über die in den neun Unterausschüssen vorbereiteten Vorlagen zu spezifischen medizinischen Leistungen entscheiden

Die vom Plenum des G-BA beschlossenen Richtlinien sind verbindlich für alle Vertragsärzt*innen und alle Krankenhäuser. Zu beachten ist hier folgender Unterschied zwischen ambulanter und stationärer Versorgung: Im Rahmen der ambulanten medizinischen Versorgung gilt der Erlaubnisvorbehalt, d. h. die vom G-BA verabschiedeten Beschlüsse zur Verordnung von Arzneimitteln und sonstigen medizinischen Leistungen sind handlungsleitend in der Patientenversorgung. Neue Verfahren oder beispielsweise diverse Behandlungsmethoden der Naturmedizin, die nicht vom G-BA ausdrücklich genehmigt wurden, finden in der ambulanten Versorgung der GKV-Versicherten keinen Platz. In der klinischen Versorgung hingegen gilt der Verbotsvorbehalt.  Alle Medikamente und Interventionen, die vom G-BA nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden, dürfen in der Klinik an Patient*innen eingesetzt werden. Somit besteht augenscheinlich eine Schieflage in der Leistungserbringung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung von Patient*innen.

 

Patientenstimmen im G-BA

Die Rolle der Patientenverbände im Gemeinsamen Bundesausschuss beschränkt sich lediglich auf eine beratende Funktion. Sie haben bei Entscheidungen kein Stimmrecht, können jedoch Anträge einreichen.Somit werden Patient*innen, über deren medizinische Versorgung entschieden wird, bei der Entscheidungsfindung über den Einsatz von medizinischen Interventionen ausgeschlossen. Die Beschlüsse des G-BA orientieren sich lediglich an einer ausreichenden Versorgung der Patient*innen. Die Wirtschaftlichkeit der Leistungen stehe, so Kritiker*innen des G-BA, im Vordergrund, was sich auch aus der Zusammensetzung des Plenums ergebe. 

 

weil’s hilft! meint

Das höchste Gremium der Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen bedarf einer erneuten Reform auf verschiedenen Ebenen! Nicht zuletzt brauchen Patientinnen und Patienten, die eigentlichen ‚Empfänger*innen‘ medizinischer Leistungen eine gültige Stimme, damit der allseits geforderten Patientenorientierung wirklich Taten folgen können.