Das GKV-Spargesetz ist beschlossen – was bedeutet das konkret?
Der Deutsche Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet. Auch der Bundesrat hat das Gesetz passieren lassen. Das parlamentarische Verfahren ist damit abgeschlossen. Das Gesetz muss nun noch ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Viele Unterstützerinnen und Unterstützer fragen uns: Was bedeutet das nun konkret für Patientinnen und Patienten, die Anthroposophische Medizin oder Homöopathie nutzen?
Was wurde beschlossen?
Krankenkassen dürfen homöopathische und anthroposophische Leistungen künftig nicht mehr als freiwillige Satzungsleistungen anbieten.
Zugleich werden homöopathische und anthroposophische Arzneimittel grundsätzlich aus dem gesetzlichen Arzneimittelanspruch ausgeschlossen. Auch eine Finanzierung über Verträge der besonderen Versorgung nach § 140a SGB V wird künftig nicht mehr möglich sein.
Wann gelten die Änderungen?
Der Ausschluss entsprechender Satzungsleistungen und besonderer Versorgungsverträge gilt ab dem 1. Januar 2027.
Unklar ist allerdings, ab wann der Ausschluss homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel aus dem regulären Arzneimittelanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung gilt. Nach derzeitiger Auslegung spricht vieles dafür, dass er bereits mit der Verkündung des Gesetzes wirksam wird. Das würde bedeuten, dass bis zum 1. Januar 2027 noch Therapieformen wie etwa die Kunsttherapie als Satzunglsleistungen abgerechnet werden könnten, Arzneimittel aber sofort von der Abrechnung ausgeschlossen wären. Eine verbindliche Klarstellung der zuständigen Stellen liegt hierzu bislang jedoch nicht vor.
Mit der Verkündung ist nach dem üblichen Ablauf innerhalb der nächsten Tage oder Wochen zu rechnen. Ein verbindlicher Termin steht noch nicht fest.
Was bedeutet das für Patientinnen und Patienten?
Bisher konnten homöopathische und anthroposophische Behandlungen auf zwei verschiedenen Wegen von der gesetzlichen Krankenkasse finanziert werden:
- Über freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen:
Viele Krankenkassen übernahmen freiwillig die Kosten für bestimmte homöopathische oder anthroposophische Behandlungen, Arzneimittel oder Therapien. In der Regel zahlten Patientinnen und Patienten zunächst selbst und erhielten die Kosten anschließend ganz oder teilweise von ihrer Krankenkasse erstattet. - Über den gesetzlichen Arzneimittelanspruch:
Unabhängig von den Satzungsleistungen konnten Ärztinnen und Ärzte in bestimmten Fällen homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung auf Rezept verordnen, beispielsweise für Kinder unter 12 Jahren oder bei besonderen medizinischen Indikationen.
Mit dem neuen Gesetz entfallen beide Erstattungswege. Die Behandlungen selbst bleiben zwar weiterhin möglich, die Kosten müssen künftig jedoch grundsätzlich privat getragen werden.
Was bedeutet das für die Misteltherapie?
Für die anthroposophische Misteltherapie in der Krebsbehandlung sind die Folgen besonders gravierend.
Bislang konnten anthroposophische Mistelpräparate unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere in der palliativen Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.
Durch den ausdrücklichen Ausschluss anthroposophischer Arzneimittel wird dieser Erstattungsweg geschlossen. Damit wird die ambulante anthroposophische Misteltherapie als Kassenleistung praktisch unmöglich – auch für schwer und unheilbar an Krebs erkrankte Menschen.
Die Behandlung selbst bleibt erlaubt, muss ambulant aber grundsätzlich privat finanziert werden.
Was bedeutet das für anthroposophische Kliniken?
Die stationäre Versorgung in anthroposophischen Krankenhäusern wird nicht unmittelbar ausgeschlossen.
Probleme entstehen jedoch an den Übergängen zur ambulanten Versorgung, etwa bei Arzneimittelverordnungen nach der Entlassung, bei der Nachsorge und bei bestehenden Versorgungsverträgen. Eine im Krankenhaus begonnene Behandlung kann daher unter Umständen ambulant nicht mehr als Kassenleistung fortgeführt werden.
Sind andere Naturheilverfahren betroffen?
Nein. Die Neuregelung betrifft ausdrücklich Homöopathie und Anthroposophische Medizin. Andere Verfahren wie Akupunktur, Osteopathie oder klassische Naturheilverfahren werden durch diesen Ausschluss nicht unmittelbar erfasst.
Warum kritisieren wir die Entscheidung?
Unsere Kritik richtet sich gegen das Ergebnis und gegen das Verfahren.
Die betroffenen Fachgesellschaften, Verbände sowie Patientinnen und Patienten wurden aus unserer Sicht nicht angemessen einbezogen. Für eine differenzierte Prüfung der unterschiedlichen Therapien, ihrer Evidenz und ihrer Bedeutung in der Versorgung blieb kaum Raum.
Besonders problematisch ist, dass selbst eng begrenzte Behandlungen für schwer erkrankte Menschen – wie die anthroposophische Misteltherapie – pauschal ausgeschlossen werden.
Wie geht es weiter?
Die parlamentarische Entscheidung ist gefallen. Unser Einsatz endet damit nicht.
Gemeinsam mit unseren Partnerorganisationen prüfen wir die konkreten Folgen des Gesetzes und mögliche rechtliche Schritte. Dazu gehören auch ein koordinierter Rechtsschutz für Betroffene und die Prüfung einer Verfassungsbeschwerde.
Vor allem aber blicken wir nach vorn. Mehr als 134.000 Menschen haben bei unserer Unterschriftenaktion gezeigt, dass ihnen eine vielfältige und patientenorientierte Gesundheitsversorgung wichtig ist.
Auf dieser Grundlage werden wir die Integrative Medizin weiter wissenschaftlich und gesundheitspolitisch stärken und ihre Perspektiven in die anstehende Strukturreform des Gesundheitswesens einbringen.
Wir bleiben dran – und wir freuen uns, wenn ihr diesen Weg weiter gemeinsam mit uns geht.